Keine Unterstützung für die AfD - Auch nicht in Gemeindeblättern
Keine Unterstützung für die AfD - Auch nicht in Gemeindeblättern Auch im Markgräflerland stehen viele Menschen auf gegen die AfD und ihre Partner. Sie wehren sich gegen die völkisch-nationalistische Politik der AfD und treten ein für Menschlichkeit und Solidarität. Eine Bürgerin von Bad Bellingen war empört über diese Werbung für die Afd und schrieb an den Bürgermeister: |
Keine Zusammenarbeit mit der AfD! Kundgebung des Friedensrats Markgräflerland am 1. Februar in Müllheim gegen die AfD und ihre Partner |
► hier der link zum Amtsblatt Bad Bellingen AfD Anzeige auf der letzten Seite
Plakat auf der Kundgebung in Müllheim am 1. Februar
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Guten Abend sehr geehrter Herr Dr. Vogelpohl, ich kam vorhin von der Arbeit und mir blieb doch glatt die Spucke im Halse stecken, als ich die Rückseite des Amtsblatts sah. Wer diese Elisabeth Römer, Freiburg, ist, die unter diesem Foto steht, weiß ich nicht. Es handelt sich in keinster Weise um einen demokratischen Beitrag zur Wahl. Mit Nazis diskutiert man nicht. Wenigstens das sollte jeder aus unserer Geschichte gelernt haben! Mit sehr enttäuschten Grüßen |
Dies die Antwort aus dem Rathaus Bad Bellingen: Sehr geehrte Frau vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Gemeindeverwaltung ist für die Wahlwerbung und deren rechtliche Beurteilung nicht zuständig und zur Neutralität verpflichtet. Die Parteien sind für die Inhalte ihrer Wahlwerbung selbst verantwortlich. Eine Veröffentlichung lässt sich aus der Rechtsstellung politischer Parteien und aus der besonderen Bedeutung von Wahlen rechtfertigen. Politische Parteien stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 21 GG). Wahlen sind in einer repräsentativen Demokratie das wichtigste Ausdrucksmittel der politischen Willensbildung. Für die Veröffentlichung von Parteien und Wählergruppierungen hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung zu einer Karenzzeit getroffen. Die Gemeindeverwaltung hat sich aufgrund einer Anfrage einer Partei bereits vor drei Wochen dazu entschieden, die Wahlwerbung im redaktionellen Teil (abgedruckt oder auch mit Einlegeflyer) zuzulassen, im Hinblick auf die politische Willensbildung zur anstehenden Bundestagswahl. Entscheidet sich die Gemeinde, das Amtsblatt auch für Zwecke der Parteien und Wählergruppierungen zur Verfügung zu stellen, ist sie in Vorwahlzeiten auch hierbei verpflichtet, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten und muss strikte Neutralität walten lassen. Bei Anzeigen wird dem Neutralitätsgebot auf jeden Fall genügt, wenn sie hinreichend erkennen lassen, dass sie nicht von der das Amtsblatt herausgebenden Gemeinde stammen. Weiter setzt es für den redaktionellen Teil eine klare Trennung zwischen den von der Gemeindeverwaltung zu verantwortenden Teilen und den übrigen Teilen voraus. Zudem muss die Gemeinde, wenn Veröffentlichungen von Parteien zugelassen sind, Vorkehrungen treffen, die die Gewähr dafür bieten, dass jede an der Wahl beteiligte politische Partei bzw. jeder beteiligte Bewerber entsprechende Veröffentlichungsmöglichkeit eingeräumt bekommt. Das anerkannte Grundrecht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wäre auch dann verletzt, wenn eine Gruppierung von der Inanspruchnahme des Amtsblatts ausdrücklich ausgeschlossen wird. Aufgrund des Grundsatzes der Neutralität und Chancengleichheit kann eine Veröffentlichung von Wahlwerbung von zur Bundestagswahl zugelassenen Parteien nicht verwehrt werden und wäre in diesem Fall nicht zulässig gewesen. |
Demonstration gegen Rechts in Freiburg |
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Darufhin antwortete die Bürgerin aus Bad Bellingen so: Guten Tag liebe Frau , |