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Im Chaos unserer Zeit: Corona |
Veröffentlicht von Friedensrat (admin) am Mar 30 2020 |
Unbegrenzte Ermächtigung? Einschätzung zweier Professoren für Öffentliches Recht: "Gravierender als die massiven Grundrechtseingriffe und die verfassungsrechtlich prekäre Übertragung von Entscheidungskompetenzen der Länder auf ein Bundesministerium ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz die Gesetzesbindung von Regierung und Verwaltung weitgehend zur Disposition stellt. Der neue Paragraph 5 Absatz 2 erteilt dem Gesundheitsminister die Befugnis, durch Rechtsverordnungen von den gesetzlichen Regelungen dieses und anderer Gesetze abzuweichen, etwa des Arzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des – durchweg strafbewehrten – Betäubungsmittelgesetzes und einer Vielzahl anderer Gesetze auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Mit der Ermächtigung eines Bundesministeriums, gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen, setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung. In kaum einer Hinsicht ist das Grundgesetz, nach dem historischen Trauma des Ermächtigungsgesetzes vom März 1933 und der Handhabung des Notverordnungsrechts durch den letzten Reichspräsidenten, so eindeutig wie in der strikten Limitierung von Verordnungsermächtigungen: Artikel 80 des Grundgesetzes erlaubt Rechtsverordnungen nur, wenn der parlamentarische Gesetzgeber ihre Reichweite in den Grundzügen bestimmt: Das Gesetz muss definieren, wozu eine Verordnung dienen soll, was genau sie regeln und wie weit sie reichen darf."
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Zuletzt geändert am: Mar 30 2020 um 2:41 PM
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